Die erste Vereinheitlichung des Justizwesens im Amtsgerichtsbezirk brachte die Gründung des Königreichs Westfalen durch Napoleon. Dabei wurde im wesentlichen die Verwaltungsorganisation des Kaiserreichs Frankreich übernommen, d.h.eine Einteilung in Departements, die wiederum in Distrikte und Kantone untergliedert waren. Die Gerichtsorganisation folgte der Verwaltungsorganisation, wobei jeder politischen Verwaltungseinheit grundsätzlich auch ein Gericht zugeordnet war.

Mit Dekret vom 17.2.1808 wurde die neue Gerichtsorganisation zum 1.3.1808 in Kraft gesetzt.

In der ersten Instanz wurde für jeden Kanton ein Friedensgericht (etwa in den Kantonen Wiedenbrück und Rietberg) gebildet. Die Friedensrichter wurden auf vier Jahre gewählt und waren wiederwählbar. Die Richter der übergeordneten Gerichte (Tribunal des Distrikts bzw. Appellgerichtshöfe und Peinlicher Gerichtshof des Departements) wurden nach fünfjähriger Amtszeit auf Lebenszeit angestellt. Die Gehälter der Friedensrichter wurden vom Staat gezahlt, die sachlichen Kosten der Friedensgerichte trugen die Gemeinden.

Das dem Friedensgericht übergeordnete Tribunal des Distrikts befand sich in Paderborn, das diesem übergeordnete Appellationsgericht des Fulda-Departements in Kassel.

Friedensrichter in Wiedenbrück war in den Jahren von 1804 bis 1814 Carl Bernhard Joseph Temme, der Vater des Richters, Abgeordneten der Frankfurter Paulskirche und Schriftstellers Jodokus Temme. Temme war zuvor ab 1798 als Nachfolger des Richters Forkenbeck gewählter Stadtrichter des Patrimonialbezirks Wiedenbrück gewesen.

In Rietberg wurde das Friedensgericht im Rathaus eingerichtet, wo ihm lediglich ein Zimmer zur Verfügung stand. Dies entsprach allerdings dem für alle Friedensgerichte zentral festgelegten Raumbedarf. Der damalige Innenminister Wolfradt stellte im März 1809 gegenüber der Unterpräfektur Paderborn klar, dass die Friedensgerichte nur eine Stube und einen Aktenschrank benötigten.

Bemerkenswert war die Modernität der neuen Gerichtsorganisation im Königreich Westfalen. Es galten einheitliche gesetzliche Grundlagen, Unabhängigkeit der Gerichte, klarer Instanzenzug und mündliches Verfahren.


Mittelalter
Westfälisch-Französiche Zeit (1806 - 1815)
Neuere Preußische Zeit (1815 - 1848)
Neuorganisation nach 1848
Zeit ab 1879
Die Zeit des Nationalsozialismus
Nach dem zweiten Weltkrieg