Beratungshilfeanträge beim Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück

Sehr geehrte Bürgerin, Sehr geehrter Bürger!

Die Kontakteinschränkungen, die angeordnet wurden, um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu verlangsamen, können zunehmend gelockert werden. Trotzdem ist die Gefahr einer Ansteckung über einen persönlichen Kontakt nicht gebannt.

Zum Schutz aller Beteiligten bitte ich Sie daher, dass Sie Anträge auf Bewilligung von Beratungshilfe nach Möglichkeit schriftlich stellen. Bitte nutzen Sie dazu den nachfolgenden Link „Vordruck Antrag auf Beratungshilfeexterner Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, mit dem Sie das Antragsformular herunterladen können. Dort finden Sie auch weitere Hinweise.

Ein schriftlicher Antrag hat für Sie neben der Vermeidung eines unnötigen Infektionsrisikos auch den Vorteil, dass Sie keine Wartezeiten einkalkulieren müssen und den Bescheid bequem nach Hause geschickt bekommen. Bitte achten Sie darauf, dass Sie eine Telefonnummer für eventuelle Rückfragen angeben!

Unter welchen Voraussetzungen Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen können und welche Unterlagen Sie beifügen müssen, entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Text.

Wenn Sie dennoch persönlich vorsprechen wollen, können Sie das natürlich weiterhin tun. Bitte kalkulieren Sie dann aber Wartezeiten ein, die u. a. mit der Anlegung der Akte und der Abklärung der Raumsituation etc. verbunden sind. Wenn Sie einen ausgefüllten Antrag mitbringen, kann das die Wartezeit deutlich verkürzen.

Bitte achten Sie in jedem Fall drauf, dass Sie die notwendigen Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass,

  • Belege über die Angelegenheit wie z.B. Schriftwechsel, Vertragsunterlagen, Bescheide,

  • Belege über die finanzielle Situation (z.B. Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge).

mitbringen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Friehoff 
Direktor des Amtsgerichts
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Bürgerinnen und Bürger, die die Kosten einer Rechtsberatung nicht selbst aufbringen können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. So können sich auch Personen mit geringem Einkommen und wenig Vermögen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens rechtlich beraten lassen.

Die Voraussetzungen sind im Wesentlichen: 

  • Sie haben ein geringes Einkommen und wenig Vermögen

    Dies kann z. B. der Fall sein, wenn Ihnen nicht mehr als der Sozialhilfesatz zur Verfügung steht.

  • Eine Rechtsberatung ist notwendig.

    Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn die Angelegenheit unproblematisch selbst geregelt werden kann. Grundsätzlich ist es erforderlich, dass Sie zunächst selbst versuchen, die Sache mit der Gegenpartei zu klären. Vorhandene Nachweise (z.B. Briefe oder E-Mails) sind dem schriftlichen Antrag auf Beratungshilfe beizufügen bzw. bei Antragstellung vorzulegen.

    Notwendig ist die Rechtsberatung ebenfalls nicht, wenn Ihnen andere zumutbare und kostengünstigere Hilfemöglichkeit zur Verfügung stehen. Dies können z.B. die Schuldnerberatungsstelle, die Verbraucherzentrale oder das Jugendamt sein.
  • Es handelt sich um eine außergerichtliche Angelegenheit.

    Ist schon ein gerichtliches Verfahren anhängig, kann keine Beratungshilfe mehr gewährt werden. In diesem Fall können Sie unter Umständen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen.

  • In der Angelegenheit ist Beratungshilfe bisher weder gewährt noch durch das Gericht versagt worden.

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, übernimmt die Landeskasse die Vergütung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder einer anderen Beratungsperson (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rentenberater). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann von Ihnen zusätzlich einen Betrag von 15,00 € verlangen.

Antrag

Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht (i.d.R. an Ihren Wohnort) oder über die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt bzw. über die Beratungsperson beantragen.

Falls Sie den Antrag beim Amtsgericht vor Ort stellen möchten, informieren Sie sich auf dieser Internetseite bitte zunächst über die aktuellen Regelungen zum Publikumsverkehr bzw. zur Terminvereinbarung.

Falls Sie danach einen mündlichen Antrag stellen möchten, bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass,
  • Belege über die Angelegenheit (z.B. Schriftwechsel, Vertragsunterlagen, Bescheide),
  • Belege über die finanzielle Situation (z.B. Lohnbescheinigung, Sozialhilfebescheid, Kontoauszüge).

Für einen schriftlichen Antrag ist der Vordruck "Antrag auf Beratungshilfe" zu verwenden, die oben genannten Belege sind ebenfalls beizufügen.

Weiterführende Informationen