Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichtes regelt, welcher Richter oder sonstige Mitarbeiter für ein vom Gericht wahrzunehmendes Geschäft zuständig ist. Die richterliche Geschäftsverteilung wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den "gesetzlichen Richter" im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz zu gewährleisten.
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- Geschäftsverteilungsplan für die Richter und Richterinnnen, gültig ab dem 01.01.2023
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Richterlicher Geschäftsverteilungsplan - Geschäftsverteilungsplan für die Richter und Richterinnen, gültig ab dem 16.01.2023
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1. Änderung des richtlichen Geschäftsverteilungsplans - Geschäftsverteilungsplan für die Richter und Richterinnen, gültig ab dem 01.03.2023
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2. Änderung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans - Geschäftsverteilungsplan für die Richter und Richterinnen, gültig ab dem 01.05.2023
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3. Änderung des richterlichen Geschäftsverteilungsplans