Pandemie-Planung des Landes Nordrhein-Westfalen
Aufhebung der Maskenpflicht im Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück u.a.

Angesichts der aktuellen Entwicklung sowohl im Hinblick auf die Krankheitsverläufe im Falle einer Ansteckung mit dem Corona-Virus als auch im Hinblick auf die bevorstehende Aufhebung der Maskenpflicht im ÖPNV in NRW und im Fernverkehr der DB hebe ich hiermit die zuletzt durch meine Verfügung vom 07.11.2022 angeordnete Maskenpflicht für die Verkehrsflächen des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück sowie die weiteren Anordnungen zu 1., 2, 3. und 5. der Verfügung vom 07.11.2022 mit Ablauf des 31.01.2023 auf.

Die Anordnung gemäß Nr. 4 der Verfügung vom 07.11.2022 (Personenhöchstzahlbegrenzung für die Sitzungssäle E4-05 und E3-06) hebe ich mit sofortiger Wirkung auf.

Ferner hebe ich meine Verfügung vom 14.12.2022, mit der die sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 07.11.2022 angeordnet wurde, bzgl. der Anordnung zu Nr. 4 der Verfügung vom 07.11.2022 mit sofortiger Wirkung, im Übrigen mit Ablauf des 31.01.2023 auf.

Mit freundlichen Grüßen
Friehoff
Direktor des Amtsgerichts

Rheda-Wiedenbrück, 20.01.2023



Anordnung vom 14.12.2022

Durch Verfügung vom 07.11.2022 sind in Bezug auf die Coronapandemie Maßnahmen zum Schutz der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts getroffen worden.
Auf die am Gerichtseingang ausgehängte und auf der Internetseite veröffentliche Verfügung wird Bezug genommen.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung vom 07.11.2022 wird angeordnet.

Gründe:
Es wird im öffentlichen Interesse die sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 07.11.2022 angeordnet, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Die Infektionsgefahren, die Anlass zu der Verfügung vom 07.11.2022 gegeben haben, bestehen weiter fort. Die Verfügung dient dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger, die größtenteils nicht aus freiem Anlass sondern aufgrund gerichtlicher Anordnung das Gericht aufsuchen, vor nicht unerheblichen gesundheitlichen Gefahren. Diese Gefahren – für Gesundheit und gegebenenfalls auch Leben, aber auch für die durch Art. 12 des Grundgesetzes geschützte weitere Berufsausübung - lassen sich durch die Anordnung, auf den Verkehrsflächen des Gerichts eine FFP2-Maske oder zumindest eine medizinische Maske zu tragen, auf ein allgemein vertretbares Maß minimieren.

Diese Gefahren realisieren sich vor allem dadurch, dass nach wie vor schwere und sehr schwere Krankheitsverläufe statistisch nicht nur unerheblich selten auftreten, die nicht nur zu bleibenden Schäden oder gar zum Tod führen können. Selbst bei späterer vollständiger Genesung sind mehrwöchige und mehrmonatige Krankheitsverläufe nicht allzu selten. Diese können je nach beruflicher Situation der erkrankten Person zur Existenzvernichtung führen.

Die Justiz hat Rechtsprechung zu gewährleisten und effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Angesichts der Anordnungshoheit des Gerichts über die zu verhandelnden Termine - ein Erscheinen kann und muss ggf. erzwungen werden - beinhaltet dies auch die Pflicht, im zumutbaren Rahmen zumindest im Gerichtsgebäude für die Sicherheit aller Betroffenen zu sorgen. Die Umsetzung des Rechtsgewährungsanspruches einschließlich des Sicherheitsaspektes liegt im öffentlichen Interesse.

Insbesondere im relativ engen Wartebereich vor den Sitzungssälen besteht gerade auch im Hinblick drauf, dass die Quarantänepflicht aktuell ab dem fünften Tag auch für weiterhin viruspositive Menschen ohne gleichzeitige Maskenpflicht endet und sie daher an sich bei Gericht erscheinen müssen, weiterhin eine signifikant erhöhte Infektionsgefährlichkeit.

Da die abzuwehrenden Gefahren aktuell und gegenwärtig bestehen, war die sofortige Vollziehung anzuordnen.



Anordnung vom 07.11.2022

Im Verlauf der Coronapandemie hat sich das Virus im Hinblick auf seine Ansteckungsgefährlichkeit und die möglichen Auswirkungen im Falle einer Erkrankung immer wieder verändert, auch im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes durch Impfungen.

Die Bürgerinnen und Bürger, die das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück aufsuchen, leisten damit ganz überwiegend gerichtlichen Ladungen Folge, können also nicht selbstbestimmt über das Ob, den Zeitpunkt oder die Dauer ihres Aufenthalts entscheiden.

Die Verkehrsflächen und insbesondere die Aufenthaltsbereiche vor den Gerichtssälen sind relativ eng.

Vor diesem Hintergrund sind im Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück zuletzt am 15.06.2022 die folgenden Schutzmaßnahmen angeordnet bzw. konkretisiert worden:

1.
Zum Schutz der das Gericht aufsuchenden Bürgerinnen und Bürger, aber auch zum Schutz der im Gericht arbeitenden Personen gilt im Gericht auf sämtlichen Verkehrsflächen (Flure und Treppenhäuser, Eingangsschleuse, aber auch Gerichtssäle bis zum Beginn der Verhandlung) weiterhin die Pflicht, eine die Nase und den Mund bedeckende FFP2-Maske, hilfsweise wenigstens eine sogenannte OP-Maske zu tragen.

2.
In den Gerichtssälen ist während der dort stattfindenden Verhandlungen den Weisungen der zuständigen Richterin bzw. des zuständigen Richters zu folgen (§ 176 GVG). Für Verhandlungen, die von einer Rechtspflegerin bzw. einem Rechtspfleger geleitet werden, gilt dies entsprechend.

3.
Hinsichtlich des Aufenthalts in den Gerichtssälen wird auf die weiterhin bestehende Notwendigkeit zum regelmäßigen Lüften hingewiesen. Die in den Sälen vorhandenen Luftfilteranlagen wirken unterstützend, können aber allein keinen hinreichenden Schutz bieten.

4.
Unbeschadet der richterlichen Sitzungsgewalt nach § 176 GVG wird die zulässige Höchstzahl der Anwesenden für die Sitzungssäle begrenzt, und zwar für den Saal E4-05 auf 10 Personen und für den Saal E3-06 auf 8 Personen einschließlich sämtlicher Verfahrensbeteiligten.

5.
In den Büro-, Besprechungs- und Aufenthaltsräumen, besteht keine Maskenpflicht, solange kein Publikumsverkehr stattfindet.
Soweit Publikumsverkehr abgewickelt wird, gilt währenddessen die (beiderseitige) Verpflichtung zum Tragen einer Maske.

Diese Anordnungen bleiben angesichts des fortdauernden Infektionsgeschehens zum Schutz der das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück aufsuchenden Bürgerinnen und Bürgern, aber auch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtsgerichts und damit auch der Funktionsfähigkeit des Amtsgerichts bestehen.

Sie werden jedoch im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemie und der zur Verfügung stehenden Schutzmaßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Aktualisierungsbedürftigkeit hin überprüft.

In Anlehnung an § 28 b Infektionsgesetz werden die oben angeordneten Maßnahmen zudem bis zum Ablauf des 07.04.2023 befristet.